vhw Mitteilungen
Bei den vhw Mitteilungen handelt es sich um die Verbandszeitschrift des vhw. Das Inhaltsverzeichnis und den einleitenden Artikel „Auf ein Wort“ finden Sie in den folgenden Links.
Sonstige Ereignisse und Aktivitäten
Zurückliegende Aktivitäten, Ereignisse oder Inhaltsverzeichnisse der vhw Mitteilungen finden Sie im

Neue Aktivrente ab 1. Januar 2026 in Kraft (23.01.2026)
Der dbb informiert vorab (im dbb Magazin wird in der nächsten Ausgabe gleichartig informiert):
Neue Aktivrente ist ab 01.01.2026 geltendes Recht – Informationen über die Voraussetzungen und Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
Gesetzlicher Hintergrund
Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 – BGBl. 2025 I Nr. 361) ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit sind die die neuen gesetzlichen Grundlagen für die sog. Aktivrente abschließend vorhanden.
Zentraler und sehr attraktiver Regelungsgegenstand ist die nunmehr eröffnete Möglichkeit zu einem
- steuerfreien Hinzuverdienst
- bei einer Erwerbstätigkeit
- im Alter
- nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des Rentenrechts
- in Höhe von monatlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EstG – neu -).
Gilt dies auch für Beamtinnen und Beamte / Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger – und was ist zu beachten?
Im Hinblick auf die Auswirkungen und Anwendbarkeit auf Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger möchten wir zur Klarstellung und Erläuterung die folgenden Hinweise geben:
Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist,
- dass die zugrundeliegende Beschäftigung nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze stattfindet.
Maßgeblich sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Staffelungen (65. bis 67. Lebensjahr) des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI.
Als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist es erforderlich,
- dass der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat.
Für Beamtinnen und Beamte führen die Voraussetzungen des Aktivrentengesetzes zu unterschiedlichen Konstellationen.
- Keine Aktivrente möglich für Beamtinnen und Beamten bei einem Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag
Beamtinnen und Beamte können ihr Dienstverhältnis durch einen Antrag auf das Hinausschieben des Ruhestands über die gesetzliche Altersgrenze hinaus verlängern. Zumeist ist ein solcher Anspruch im Dienstrecht von Bund und Ländern auf höchstens drei Jahre begrenzt und steht unter dem Vorbehalt, dass dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen oder – wie beim Bund – auch ein dienstliches Interesse an der Verlängerung besteht.
In diesen Fällen werden Beamtinnen und Beamte weiterhin über ihre Besoldung entsprechend dem Umfang der Beschäftigung alimentiert. Zu berücksichtigen ist, dass in diesen Fällen durch das Weiterdienen zugleich der erreichte Ruhegehaltssatz noch bis auf höchstens 71,75 % anwachsen kann oder mitunter auch nicht ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung gezahlt werden.
- Aktivrente möglich für frühere Beamtinnen und Beamte – also Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger – wenn diese eine arbeitsvertragliche Beschäftigung nach Ruhestandseintritt ausüben (kein Dienst).
Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet das (aktive) Beamtenverhältnis und wandelt sich in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis mit der Gewährung von Versorgungsbezügen als Alimentation.
In dieser Fallgruppe kann – jedoch erst nach Erreichen der o. g. Regelaltersgrenze – ein steuerbefreiter Hinzuverdienst von 2.000 € pro Monat erzielt werden. Voraussetzung ist, dass dabei über ein Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 172 Abs. 1 SGB VI Arbeitgeberbeiträge an die Rentenkasse geleistet werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sog. Minijobs) sind dagegen nicht umfasst. Bei im Ruhestand erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten ist zusätzlich zu beachten, dass beim Bund und vielen Ländern im Falle einer arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze begrenzende Anrechnungsvorschriften bestehen können (Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen). Dadurch kann ein Hinzuverdienst im öffentlichen Dienst – unabhängig von der steuerlichen Behandlung – nach Maßgabe der Höchstgrenze zu einem (anteiligen) Einbehalt des Ruhegehalts führen.
VG Köln: Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub direkt aus EU-Recht (23.01.2026)
Mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Bundesbeamte einen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub (bzw. Freistellung für gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der Geburt des Kindes) unmittelbar aus der EU-Richtlinie 2019/1158 (Vereinbarkeitsrichtlinie) haben. Nach Auffassung des Gerichts hat Deutschland die Vorgaben der Richtlinie, die zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub für Väter bzw. gleichgestellte zweite Elternteile vorsehen, bislang nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sollte die Entscheidung Bestand haben, könnten sich daraus auch Ansprüche für Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Kommunen ergeben, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem staatlichen Arbeitgeber stehen. Aufgrund tariflicher Ausschlussfristen kommen jedoch in der Regel nur Ansprüche für Geburten innerhalb der letzten sechs Monate in Betracht. Betroffenen wird empfohlen, vorsorglich einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub zu stellen. Über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird informiert.
Sollten Sie diesbezüglich mehr Informationen wollen oder Muster für einen Widerspruch benötigen, melden sich gern in der vhw rlp Geschäftsstelle.
50. Landesvertreterversammlung und Neuwahlen des vhw rlp Vorstand (01.12.2025)
Am 28. November 2025 fand die 50. Landesvertreterversammlung des vhw Rheinland-Pfalz in einem feierlichen Rahmen statt. Die Delegierten und anwesenden Mitglieder nutzten das Jubiläumstreffen, um wichtige Weichen für die zukünftige Verbandsarbeit zu stellen.
Ein zentrales Ergebnis der Versammlung war die Verabschiedung einer neuen Satzung, die den vhw rlp strukturell stärkt und die Arbeit des Verbands modern ausrichtet. Darüber hinaus wurde der Vorstand turnusgemäß neu gewählt. Die Landesvorsitzende Dr. Beate Hörr, der Stellvertreter, Prof. Dr. Martin Fislake, sowie die Schatzmeisterin und stellvertretende Landesvorsitzende, Frau Prof.in Dr. Susanne Griebsch, wurden im Amt bestätigt. Auch Dr. Markus Häfner als weiteres Mitglied im Landesvorstand vhw rlp wurde als Beisitzer bestätigt. Neu als Beisitzer*in sind Dr. Patrick Hegen und Prof.in Dr. Silke Rathgeber (Vertreterin des vhw rlp in Genderfragen).
Mit der Bestätigung zentraler Positionen setzt der Verband auf Kontinuität und begrüßt die Berufung zweier neuer Beisitzerinnen und Beisitzer.
Ein Kurzvortrag von Robert Tophofen, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden des dbb Rheinland-Pfalz, bot spannende Einblicke in aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen von Fort- und Weiterbildungen von Lehrkräften.
Die Sitzung bot weiter Gelegenheit für persönliche Gespräche, regen Austausch und vertiefende Diskussionen – begleitet von einem kleinen Imbiss.
Wir danken allen Delegierten und Mitgliedern für ihre Teilnahme und ihr Engagement und freuen uns auf die gemeinsame Arbeit im kommenden Jahr.
Wahlen zum Landesvorstand vhw rlp
Am Freitag, den 28. November 2025, wurde ein neuer vhw rlp Landesvorstand in der 50. Landesvertreterversammlung gewählt.
Wir gratulieren:
Dr. Beate Hörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Vorsitzende)
Prof. Dr. Martin Fislake, Universität Koblenz (Stellv. Landesvorsitzender)
Prof.in Dr. Susanne Griebsch, Hochschule Mainz (Zweite stellv. Landesvorsitzende und Schatzmeisterin)
Marina Ruggero M.A., Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Schriftführerin)
Prof.in Dr. Silke Rathgeber, Universität Koblenz (Beisitzerin und Vertreterin des vhw rlp für Genderfragen)
Dr. Markus Häfner, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Beisitzer)
Dr. Patrick Hegen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Beisitzer)